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Fachkräfteeinwanderung mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren – Wie funktioniert es?

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde ein neues Instrument zur Unterstützung einer schnelleren Einreise von ausländischen Fachkräften geschaffen: das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG). Arbeitgeber in Deutschland können auf diese Weise das Anerkennungs- und Visumverfahren ihrer ausländischen Fachkräfte verkürzen. Zwei Jahre nach der Einführung des Verfahrens gibt es erste Erfahrungen und es lohnt sich eine Reflexion seiner Funktionsweise und behördlichen Praxis.

Ausgangslage: Warum das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ist eine Verfahrensoption für Arbeitgeber zur Beschleunigung der Einreise von ausländischen Fachkräften durch schnellere Verfahren zur Berufsanerkennung, Zustimmung zur Beschäftigung sowie zur Visumerteilung. Für Arbeitgeber ist die schnelle Durchführung dieser Vorgänge ein Hauptanliegen im Prozess der Auslandsrekrutierung. In der Vergangenheit wurde beklagt, dass die behördlichen Verfahren zur Einreise von Fachkräften oft zu lange dauern. Vor allem die Visumerteilung bei Fachkräften aus visumpflichtigen Ländern war in bestimmten deutschen Auslandsvertretungen wegen eingeschränkter Ressourcen oft verzögert[1].

Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird somit nicht nur der Weg für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten vereinfacht, sondern es bietet auch deutschen Unternehmen einen planbaren Einreiseprozess: Die Dauer des Verwaltungsverfahrens wird durch gesetzlich festgelegte Fristen verkürzt und der Arbeitgeber wird durch die zuständige Behörde in Deutschland betreut.

Für folgende Personengruppen aus Drittstaaten ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich:

  • Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • Auszubildende, die eine betriebliche Ausbildung in Deutschland anstreben
  • Berufsschülerinnen und -schüler, wenn eine Anschlusstätigkeit nach Absolvierung der schulischen Ausbildung nachgewiesen wird
  • Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen
  • Forschungspersonal
  • IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation, aber mit berufspraktischen Erfahrungen

Durchführung des beschleunigten Verfahrens: Wie funktioniert es?

Mit dem Vorliegen eines konkreten Arbeitsvertrags und einer Vollmacht der ausländischen Fachkraft können Arbeitgeber das beschleunigte Verfahren bei der Ausländerbehörde in Deutschland einleiten (siehe Abbildung 1). Je nach Bundesland wurde entweder eine zentrale Stelle eingerichtet, die sich um das Verfahren kümmert oder die jeweilige örtlich zuständige Ausländerbehörde übernimmt dies.

Arbeitgeber sollten sich daher an die in dem jeweiligen Bundesland für das Verfahren zuständige Ausländerbehörde wenden. Die Ausländerbehörde ist dabei die Schnittstelle zwischen den Verfahrensbeteiligten (Arbeitgeber, Anerkennungsstelle, Arbeitsverwaltung, Auslandsvertretung) und hat umfassende Beratungsaufgaben gegenüber dem Arbeitgeber. In der Praxis kooperieren viele zuständige Behörden mit bereits existierenden und gut aufgestellten regionalen Strukturen wie dem IQ Netzwerk zu Anerkennungsfragen oder auch den regionalen Welcome Centern. Bei der Durchführung des Fachkräfteverfahrens sind, wie in der Abbildung 1 gezeigt, folgende Schritte wichtig:

  • Abschluss einer Vereinbarung: Die Ausländerbehörde und der Arbeitgeber schließen eine Vereinbarung, die die Verpflichtungen des Arbeitgebers, die der Fachkraft und aller ansonsten am Verfahren Beteiligter beinhaltet. Darüber hinaus erhält der Arbeitgeber eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich der Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen.
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Ausländische Pflegekräfte für den deutschen Arbeitsmarkt gewinnen

Die Fachkräfteengpässe in der Pflege nehmen seit Jahren zu. Zunehmend wird in der Branche auf ausländische Pflegekräfte gesetzt, insbesondere auch aus Nicht-EU-Staaten – sie übersteigen mittlerweile die Zahl der Pflegekräfte aus EU-Staaten. Im aktuellen Newsletter zeigen wir auf, welche Möglichkeiten Arbeitgeber haben, um das Fachkräfte- und Nachwuchspotential im Ausland zu nutzen und was sie dabei beachten müssen.

Die Arbeitsmarktsituation in der Pflege

Mehr freie Stellen als arbeitslose Pflegefachkräfte

Die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit (BA) zeigen, was viele Kranken- und Pflegeeinrichtungen schon längst spüren: es gibt unverkennbare berufliche Engpässe in der Pflege. Die BA ordnet sowohl die Berufe in der Kranken- als auch in der Altenpflege als Engpassberufe ein – und zwar in allen deutschen Bundesländern[1].

Während es auf Helferniveau mehr Arbeitslose als freie Stellen gibt, stellt sich die Situation auf Ebene der Fachkräfte umgekehrt dar. Die Zahl der arbeitslosen Fachkräfte im Verhältnis zu den ihrer Qualifikation entsprechenden offenen Stellen ist in den letzten Jahren deutlich gesunken. 2020 waren nur 47 arbeitslose Krankenpflegekräfte auf 100 ihrer Qualifikation entsprechende offene Stellen registriert, während es 2014 noch 80 Arbeitslose gewesen waren. In der Altenpflege ist der Wert in diesem Zeitraum von 38 auf nur noch 26 arbeitslose Pflegekräfte je 100 gemeldete Stellen gesunken[2].

Steigender Anteil ausländischer Fachkräfte

Im Zuge der sich verschärfenden Engpässe wird in der Pflegebranche zunehmend auf ausländische Arbeitskräfte gesetzt. Ihr Anteil lag im Jahr 2020 bei den Altenpflegekräften mit 15 % (91.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte) etwas höher als in der Krankenpflege (9 % bzw. 103.000 Beschäftigte). In der Pflege insgesamt waren es rund 11%. In beiden Bereichen ist in den letzten fünf Jahren ein deutlicher Anstieg erkennbar

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Ausbildungschancen von ausländischen Ausbildungsinteressierten

30.06.2022: Die aktuellen Engpässe auf dem Arbeitsmarkt sind auch auf dem Ausbildungsmarkt spürbar. Wegen Bewerbermangel bleiben viele Ausbildungsstellen in bestimmten Branchen unbesetzt. Grund genug, um Ausbildungsinteressierte im Ausland zu suchen. Der folgende Beitrag beschreibt das Potenzial ausländischer Ausbildungsinteressierter und wie diese für den deutschen Ausbildungsmarkt gewonnen werden können. 

Auszubildende sind in Deutschland sehr gefragt

Das deutsche duale Ausbildungssystem ist besonders vielfältig. Auszubildende lernen nicht nur in der Berufsschule Theorie, sondern sind von Beginn an rund zwei Drittel der Ausbildungszeit in einem Betrieb tätig. Damit verdienen sie während der Ausbildung ihr eigenes Geld und erhalten wertvolle Einblicke in die betriebliche Praxis. Viele bleiben nach Abschluss als ausgebildete Fachkraft in ihrem Ausbildungsbetrieb. Anderen gelingt der Berufseinstieg in einem anderen Betrieb. 

Trotz dieser Vorteile haben Unternehmen es immer schwerer, alle offenen Ausbildungsstellen zu besetzen. Dies zeigen aktuelle Zahlen[1]: die Zahl unbesetzter Ausbildungsstellen steigt seit Jahren stetig und lag zum Stichtag 20. September 2021 bei rund 63.000 – ein Plus von 5,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr[2].

Wie in den Vorjahren fiel der relative Anteil unbesetzter Ausbildungsstellen im Handwerk am größten aus (16,4 Prozent). Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind Ausbildungsberufe mit großen Besetzungsschwierigkeiten unter anderem Berufe im Lebensmittelhandwerk, in der Orthopädie- und Rehatechnik oder auch im Metallbau. Absolut betrachtet fielen die meisten unbesetzten Ausbildungsstellen in den Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern (IHK) (36.000). In den Hotel- und Gaststättenberufen, im Berufskraftverkehr, aber auch im Verkauf gab es überdurchschnittliche Besetzungsschwierigkeiten. 

Auszubildende mit ausländischer Herkunft: großes Bewerberpotential für Ausbildungsbetriebe 

Um den Besetzungsproblemen im Ausbildungsmarkt entgegenzuwirken, rekrutieren mittlerweile viele Ausbildungsbetriebe Auszubildende mit ausländischer Herkunft. Dabei stellt die Gruppe von bereits in Deutschland lebenden Eingewanderten ein großes Bewerberpotential dar. Zum Ende des Jahres 2020 z. B. hatten insgesamt 140.829 Auszubildende in Deutschland einen ausländischen Pass[3]. Wie in Abbildung 1 gezeigt, machten Staatsangehörige Syriens (19.134), Afghanistans (14.964) und Iraks (5.577) fast 30 Prozent der ausländischen Auszubildenden aus. Dies kann zum Teil mit der in den Jahren 2015 und 2016 stark gestiegenen Anzahl zugewanderter Geflüchteter im schul- und ausbildungsrelevanten Alter erklärt werden. Weitere wichtige Herkunftsländer von Ausbildungsinteressierten waren neben der Türkei (Platz 2 in der Rangliste) EU-Staaten wie Italien (6.381), Polen (4.917), Rumänien (3.558), Kroatien (3.309) und Griechenland (3.129

Betrachtet man die Ausbildungsbereiche, fällt bei den ausländischen Auszubildenden auf, dass sie häufig in Zuständigkeitsbereichen mit großen Besetzungsproblemen tätig sind. Abbildung 2 zeigt die wichtigsten Ausbildungsbereiche von ausländischen Auszubildenden im Jahr 2020. Mit über 65.000 Personen kommen die IHK-Berufe an der ersten Stelle, gefolgt von Handwerksberufen mit fast 53.000 Personen. Da diese Bereiche absolut (IHK) bzw. relativ (Handwerkskammern, HWK) die meisten unbesetzten Ausbildungsstellen vorweisen, tragen ausländische Auszubildende dazu bei, Lücken am Ausbildungsmarkt zu füllen und Besetzungsprobleme zu verringern. 

Auszubildende aus dem Ausland beschäftigen: Was muss man beachten?

Bei der Beschäftigung von ausländischen Auszubildenden müssen einige Punkte berücksichtigt werden, bei denen es Unterschiede zu deutschen Auszubildenden geben kann.

Schulabschluss: Ob ein bestimmter Abschluss für die Berufsausbildung erforderlich ist, variiert je nach Art der Ausbildung. Bei einer dualen Berufsausbildung werden die fachlichen Voraussetzungen vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Für die Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung setzen die meisten Berufsfachschulen das Vorhandensein eines Schulabschlusses voraus. Dies wird nach Bundes- oder Landesrecht geregelt. Wurde der Schulabschluss außerhalb Deutschlands erworben, kann eine formale Anerkennung des Schulzeugnisses erforderlich sein. Schulzeugnisse werden von den Zeugnisanerkennungsstellen der einzelnen Bundesländer anerkannt. Die zuständige Stelle finden Sie auf dem Informationsportal anabin. Ausbildungsbetriebe können sich dort auch über ausgewählte ausländische Schulabschlüsse informieren. Zudem bietet das BQ-Portal  Informationen zu ausländischen Bildungssystemen an. Damit können Arbeitgeber und Ausbildungseinrichtungen in Deutschland selbst die schulische Laufbahn von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern einschätzen.

Sprachkenntnisse: Für die Aufnahme einer Berufsausbildung in Deutschland gibt es keine allgemeine Vorschrift im Hinblick auf die erforderlichen Deutschkenntnisse. Das Spracherfordernis wird durch den Ausbildungsbetrieb bzw. die Ausbildungseinrichtung festgelegt. Vor dem Ausbildungsstart können ausländische Bewerberinnen und Bewerber erste Deutschkenntnisse in ihren Herkunftsländern erwerben. Diese reichen aber in der Regel nicht aus, um die Berufsausbildung erfolgreich zu absolvieren. Daher sollten Ausbildungsbetriebe den Auszubildenden den weiteren Besuch von Sprachkursen ermöglichen. Beispielsweise kann die Teilnahme an berufsbezogenen Sprachkursen vor Ausbildungsstart beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragt werden. Auch das vhs-Lernportal bietet kostenlos digitale Kurse an.

Visaregelungen: Je nachdem aus welchen Ländern die ausländischen Ausbildungsinteressierten kommen, gelten unterschiedliche Visabestimmungen. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staates [4] haben, können ohne aufenthaltsrechtliche Vorschriften eine Berufsausbildung in Deutschland beginnen. Sie brauchen weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthalt und den Ausbildungsstart. Für die Einreise nach Deutschland reicht ein gültiger Personalausweis. Sobald ein konkreter Ausbildungsplatz vorliegt, kann die Berufsausbildung ohne Weiteres angetreten werden. 

Bewerberinnen und Bewerber aus Drittstaaten müssen ein Visum zum Absolvieren einer Berufsausbildung (§16a AufenthG) bei der zuständigen Auslandsvertretung in ihrem Land beantragen. Dafür müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt werden: 

  • Ein konkreter Ausbildungsplatz muss vorliegen.
  • Der Bewerber oder die Bewerberin verfügt über das für die Berufsausbildung erforderliche Sprachniveau. Für eine qualifizierte Berufsausbildung werden in der Regel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1 Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen (GER)) vorausgesetzt. Ein Nachweis darüber wird verlangt, sofern die für die konkrete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind, noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen.
  • Der Lebensunterhalt muss während der gesamten Ausbildungszeit gesichert werden. In der Regel müssen die Antragstellerinnen und -steller nachweisen, dass ihnen monatlich mindestens 832 Euro (für das Jahr 2022) zur Verfügung stehen. Wird ein Ausbildungsgehalt gezahlt, kann dieses als Nachweis gelten, wenn es mindestens 909 Euro (brutto) im Monat beträgt. Bei kostenfreier Unterkunft oder Verpflegung reduzieren sich die Beträge [5]. Bei einer schulischen Berufsausbildung ohne Ausbildungsgehalt kann die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch eine dritte Person eine Option für die Finanzierung sein. 

Am 30. Juni 2021 hielten sich gut 29.000 Drittstaatsangehörige in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung auf. Davon wurden 4.097 zum ersten Mal im ersten Halbjahr 2021 erteilt [6]

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