Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde ein neues Instrument zur Unterstützung einer schnelleren Einreise von ausländischen Fachkräften geschaffen: das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG). Arbeitgeber in Deutschland können auf diese Weise das Anerkennungs- und Visumverfahren ihrer ausländischen Fachkräfte verkürzen. Zwei Jahre nach der Einführung des Verfahrens gibt es erste Erfahrungen und es lohnt sich eine Reflexion seiner Funktionsweise und behördlichen Praxis.
Ausgangslage: Warum das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ist eine Verfahrensoption für Arbeitgeber zur Beschleunigung der Einreise von ausländischen Fachkräften durch schnellere Verfahren zur Berufsanerkennung, Zustimmung zur Beschäftigung sowie zur Visumerteilung. Für Arbeitgeber ist die schnelle Durchführung dieser Vorgänge ein Hauptanliegen im Prozess der Auslandsrekrutierung. In der Vergangenheit wurde beklagt, dass die behördlichen Verfahren zur Einreise von Fachkräften oft zu lange dauern. Vor allem die Visumerteilung bei Fachkräften aus visumpflichtigen Ländern war in bestimmten deutschen Auslandsvertretungen wegen eingeschränkter Ressourcen oft verzögert[1].
Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird somit nicht nur der Weg für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten vereinfacht, sondern es bietet auch deutschen Unternehmen einen planbaren Einreiseprozess: Die Dauer des Verwaltungsverfahrens wird durch gesetzlich festgelegte Fristen verkürzt und der Arbeitgeber wird durch die zuständige Behörde in Deutschland betreut.
Für folgende Personengruppen aus Drittstaaten ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich:
- Fachkräfte mit Berufsausbildung
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
- Auszubildende, die eine betriebliche Ausbildung in Deutschland anstreben
- Berufsschülerinnen und -schüler, wenn eine Anschlusstätigkeit nach Absolvierung der schulischen Ausbildung nachgewiesen wird
- Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen
- Forschungspersonal
- IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation, aber mit berufspraktischen Erfahrungen
Durchführung des beschleunigten Verfahrens: Wie funktioniert es?
Mit dem Vorliegen eines konkreten Arbeitsvertrags und einer Vollmacht der ausländischen Fachkraft können Arbeitgeber das beschleunigte Verfahren bei der Ausländerbehörde in Deutschland einleiten (siehe Abbildung 1). Je nach Bundesland wurde entweder eine zentrale Stelle eingerichtet, die sich um das Verfahren kümmert oder die jeweilige örtlich zuständige Ausländerbehörde übernimmt dies.
- Abschluss einer Vereinbarung: Die Ausländerbehörde und der Arbeitgeber schließen eine Vereinbarung, die die Verpflichtungen des Arbeitgebers, die der Fachkraft und aller ansonsten am Verfahren Beteiligter beinhaltet. Darüber hinaus erhält der Arbeitgeber eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich der Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen.

3 Comments
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